Förderung durch die Astronomische Gesellschaft

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  1. Der Förderungsfonds der AG unterstützt junge Astronominnen und Astronomen, die keine Vollzeitstelle haben, durch Reisebeihilfen. Gefördert werden Reisen zur Zusammenarbeit mit anderen Instituten und zum Besuch von Tagungen, wenn diese Reisen einem speziellen wissenschaftlichen Zweck dienen und förderungswürdig erscheinen (Reisen zu reinen Instituts-Kolloquiumsvorträgen oder zu Schulen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden).
  2. Reisen zu Tagungen werden grundsätzlich nur dann unterstützt, wenn der/dem Geförderten die Tagungsgebühren erlassen wurden und sie/er einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zur Tagung leistet.
    Beihilfeempfänger/-innen brauchen bei AG-Tagungen keine Tagungsbeiträge zu zahlen, sie müssen sich jedoch im Tagungsbüro registrieren lassen. Geschieht dies nicht, kann der Vorstand die Reisebeihilfe zurückfordern.
  3. Jedes AG-Mitglied kann für sich selbst Anträge stellen; der jeweilige Institutsdirektor muß mit seiner Unterschrift bestätigen, daß andere Beihilfequellen ausgeschöpft sind.
    Für Nicht-AG-Mitglieder kann nur der entsendende Direktor eines der Institute, deren Tätigkeitsberichte in den "Mitteilungen der AG" veröffentlicht sind, Beihilfen beantragen.
  4. Anträge sind in schriftlicher Form beim Rendanten einzureichen. Antragsformulare sind bei ihm anzufordern bzw. als pdf-File zum Ausdrucken oder als doc-File zum Ausfüllen abzurufen.
    Die Anträge müssen ad personam gestellt und vollständig ausgefüllt (einschließlich einer kurzen, aber aussagekräftigen Begründung) spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Reisetermin eingegangen sein. Der Vorstand bittet um Verständnis dafür, daß Anträge ohne Begründung oder Sammelanträge nicht bearbeitet werden können.
  5. Der Vorstand ist aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, die jeweiligen Flug- oder Bahnkosten zu ermitteln. Es wird daher dringend darum gebeten, diese selbst zu ermitteln und im Antrag anzugeben.


Reinhard E. Schielicke
E-Mail: schie@astro.uni-jena.de

Letzte Änderung: 1. Juli 2002